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Freitag, 31. März 2023
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Werner Beeler mit Hund Balu neben seinem Waldstück beim geplanten Bundesasylzentrum. Bild: sti
Werner Beeler, Waldeigentümer aus Rümlang, hat gegen den Bau des Bundesasylzentrums Beschwerde erhoben. Seiner Meinung nach verletzt ein Neubau im Haselbach das Raumplanungsgesetz.
Rümlang. Ursprünglich habe er als Eigentümer eines Waldstücks südöstlich neben dem Camp Haselbach an der Heuelstrasse 100 in Rümlang, wo der Bau des dritten Bundesasylzentrums der Asylregion Zürich vorgesehen ist («Rümlanger» vom 24. Februar) im Plangenehmigungsverfahren vor allem wegen des zu kleinen Waldabstandes Einsprache erhoben, sagt Werner Beeler aus Rümlang. Als Anwalt und ehemaliger Bundesrichter der öffentlich-rechtlichen Abteilung im Nebenamt sowie als ehemaliger Gemeinderat von Rümlang (1986 bis 1994) kennt er sich am Ort und in der Materie bestens aus.
«Ich war schon etwas erstaunt, dass ich nach meiner Einsprache bei einer Ortsbegehung zusammen mit dem Revierförster, der Projektleiterin des Bundesamtes für Bauten und Logistik (BBL) und einem Architekten des beauftragten Planungsbüros nicht ernst genommen wurde, als wir die Probleme für den Wald und die Waldbearbeitung sowie die Gefahren für die Bauten nahe dem Wald, darunter ein Aufenthaltsraum für Kinder, aufzeigten.» «Eine Unterschreitung des Waldabstandes führt zu unkalkulierbaren Risiken», hatte er unter anderem angeführt.
Und weiter: Ein Gebäude des Projektes befinde sich innerhalb der kantonalen Waldabstandslinie gemäss § 262 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG). Eine Ausnahme sei gemäss § 220 PBG nur in besonderen Verhältnissen möglich. Zudem verstosse der Bau gegen Art. 17 Abs. 1 des eidgenössischen Waldgesetzes (gesetzliche Grundlage von § 262 PBG), welches vorsieht, dass Bauten und Anlagen in Waldesnähe nur zulässig sind, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. Und das sei hier nicht der Fall: «Insbesondere das Fällen von Bäumen birgt zusätzliche Risiken und wird daher schwieriger und aufwendiger», so Beeler.
Er habe gedacht, man finde im Gespräch eine Lösung, wie man das Projekt so abändern könne, dass der Waldabstand von 30 Metern eingehalten werde. Dabei sei es zunächst einmal um rein forstwirtschaftliche Anliegen gegangen. Dass diese nicht berücksichtigt worden seien, habe ihn enttäuscht, sagt der Waldeigentümer.
Schliesslich habe er schon zu jenem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass der geplante Bau gegen das eidgenössische Raumplanungsgesetz (RPG) verstosse. Doch auch das habe nichts bewirkt. Eine Einsprache in diesem Stadium eines Verfahrens könne in der Regel nachbarschaftlich gelöst werden, zeige ihm seine Erfahrung. «Man hatte aber keinen Vorschlag für eine Änderung, man ist mir keinen Schritt entgegengekommen.» Er sei wohl unterschätzt worden. «Mit etwas Fantasie und planerischer Vorstellungskraft hätte man das Projekt anpassen können», ist Beeler überzeugt. «Die Anlage ist ausreichend gross und könnte in Richtung Norden problemlos erweitert werden.»
Nach dem Eingang der Plangenehmigungsverfügung hat Werner Beeler am 28. Juli 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde dagegen erhoben. Dabei gehe es ihm weder ums Verhindern, er sei keinesfalls gegen ein Bundesasylzentrum. «Ich will nur wissen, ob meine Meinung, dass der Bau raumplanerisch nicht möglich ist, stimmt.» Noch wolle er verzögern. Wenn es dringend sei, findet man auch Wege, so einen Fall schnell zu bearbeiten. Er selber beanspruche keine Fristerstreckungen.
Falls das Bundesverwaltungsgericht seinen Rekurs ablehnt, will der Rümlanger Waldeigentümer die Sache auf jeden Fall ans Bundesgericht weiterziehen. «Sonst besteht die Gefahr eines Präjudizes. Das ist ein Rechtsproblem, das nicht speziell mit Asylzentren zu tun hat, es gilt auch für den Bau einer Sporthalle, eines Schulhauses oder eines Spitals. Auch der Bund soll sich an seine eigenen Gesetze halten.»
Als Beschwerdeführer argumentiert Beeler, dass das Raumplanungsgesetz Art. 22 Abs. 2 lit. a (der Bau muss der Nutzungszone entsprechen) zu berücksichtigen sei und hier auch keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt werden könne. «Ein Bundesasylzentrum wie das in Rümlang geplante ist nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen.» Das Bundesgericht lege dazu in ständiger und erst kürzlich wieder klar bestätigter Praxis einen strengen Massstab an. Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet sei ein fundamentales Prinzip der Raumplanung. Auch das BA in Zürich und Embrach lägen in Bauzonen. «Es gibt genügend Orte, die umgezont werden könnten, um ein Bundesasylzentrum zu bauen», sagt Werner Beeler.
Weiter hegt er in seiner Beschwerdeschrift den Verdacht: «Einziger, aber rechtlich irrelevanter Grund (für den vorgesehenen Standort) dürfte sein, dass es für alle involvierten Behörden einschliesslich der kantonalen Instanzen das Einfachste und Bequemste sein dürfte, das Bundesasylzentrum auf dem Areal des heutigen Camps Haselbach weitab von Bauzone im Wald zu verstecken.»
Bettina Sticher
Werner Beeler mit Hund Balu neben seinem Waldstück beim geplanten Bundesasylzentrum. Bild: sti
Werner Beeler, Waldeigentümer aus Rümlang, hat gegen den Bau des Bundesasylzentrums Beschwerde erhoben. Seiner Meinung nach verletzt ein Neubau im Haselbach das Raumplanungsgesetz.
Rümlang. Ursprünglich habe er als Eigentümer eines Waldstücks südöstlich neben dem Camp Haselbach an der Heuelstrasse 100 in Rümlang, wo der Bau des dritten Bundesasylzentrums der Asylregion Zürich vorgesehen ist («Rümlanger» vom 24. Februar) im Plangenehmigungsverfahren vor allem wegen des zu kleinen Waldabstandes Einsprache erhoben, sagt Werner Beeler aus Rümlang. Als Anwalt und ehemaliger Bundesrichter der öffentlich-rechtlichen Abteilung im Nebenamt sowie als ehemaliger Gemeinderat von Rümlang (1986 bis 1994) kennt er sich am Ort und in der Materie bestens aus.
«Ich war schon etwas erstaunt, dass ich nach meiner Einsprache bei einer Ortsbegehung zusammen mit dem Revierförster, der Projektleiterin des Bundesamtes für Bauten und Logistik (BBL) und einem Architekten des beauftragten Planungsbüros nicht ernst genommen wurde, als wir die Probleme für den Wald und die Waldbearbeitung sowie die Gefahren für die Bauten nahe dem Wald, darunter ein Aufenthaltsraum für Kinder, aufzeigten.» «Eine Unterschreitung des Waldabstandes führt zu unkalkulierbaren Risiken», hatte er unter anderem angeführt.
Und weiter: Ein Gebäude des Projektes befinde sich innerhalb der kantonalen Waldabstandslinie gemäss § 262 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG). Eine Ausnahme sei gemäss § 220 PBG nur in besonderen Verhältnissen möglich. Zudem verstosse der Bau gegen Art. 17 Abs. 1 des eidgenössischen Waldgesetzes (gesetzliche Grundlage von § 262 PBG), welches vorsieht, dass Bauten und Anlagen in Waldesnähe nur zulässig sind, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. Und das sei hier nicht der Fall: «Insbesondere das Fällen von Bäumen birgt zusätzliche Risiken und wird daher schwieriger und aufwendiger», so Beeler.
Er habe gedacht, man finde im Gespräch eine Lösung, wie man das Projekt so abändern könne, dass der Waldabstand von 30 Metern eingehalten werde. Dabei sei es zunächst einmal um rein forstwirtschaftliche Anliegen gegangen. Dass diese nicht berücksichtigt worden seien, habe ihn enttäuscht, sagt der Waldeigentümer.
Schliesslich habe er schon zu jenem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass der geplante Bau gegen das eidgenössische Raumplanungsgesetz (RPG) verstosse. Doch auch das habe nichts bewirkt. Eine Einsprache in diesem Stadium eines Verfahrens könne in der Regel nachbarschaftlich gelöst werden, zeige ihm seine Erfahrung. «Man hatte aber keinen Vorschlag für eine Änderung, man ist mir keinen Schritt entgegengekommen.» Er sei wohl unterschätzt worden. «Mit etwas Fantasie und planerischer Vorstellungskraft hätte man das Projekt anpassen können», ist Beeler überzeugt. «Die Anlage ist ausreichend gross und könnte in Richtung Norden problemlos erweitert werden.»
Nach dem Eingang der Plangenehmigungsverfügung hat Werner Beeler am 28. Juli 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde dagegen erhoben. Dabei gehe es ihm weder ums Verhindern, er sei keinesfalls gegen ein Bundesasylzentrum. «Ich will nur wissen, ob meine Meinung, dass der Bau raumplanerisch nicht möglich ist, stimmt.» Noch wolle er verzögern. Wenn es dringend sei, findet man auch Wege, so einen Fall schnell zu bearbeiten. Er selber beanspruche keine Fristerstreckungen.
Falls das Bundesverwaltungsgericht seinen Rekurs ablehnt, will der Rümlanger Waldeigentümer die Sache auf jeden Fall ans Bundesgericht weiterziehen. «Sonst besteht die Gefahr eines Präjudizes. Das ist ein Rechtsproblem, das nicht speziell mit Asylzentren zu tun hat, es gilt auch für den Bau einer Sporthalle, eines Schulhauses oder eines Spitals. Auch der Bund soll sich an seine eigenen Gesetze halten.»
Als Beschwerdeführer argumentiert Beeler, dass das Raumplanungsgesetz Art. 22 Abs. 2 lit. a (der Bau muss der Nutzungszone entsprechen) zu berücksichtigen sei und hier auch keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt werden könne. «Ein Bundesasylzentrum wie das in Rümlang geplante ist nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen.» Das Bundesgericht lege dazu in ständiger und erst kürzlich wieder klar bestätigter Praxis einen strengen Massstab an. Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet sei ein fundamentales Prinzip der Raumplanung. Auch das BA in Zürich und Embrach lägen in Bauzonen. «Es gibt genügend Orte, die umgezont werden könnten, um ein Bundesasylzentrum zu bauen», sagt Werner Beeler.
Weiter hegt er in seiner Beschwerdeschrift den Verdacht: «Einziger, aber rechtlich irrelevanter Grund (für den vorgesehenen Standort) dürfte sein, dass es für alle involvierten Behörden einschliesslich der kantonalen Instanzen das Einfachste und Bequemste sein dürfte, das Bundesasylzentrum auf dem Areal des heutigen Camps Haselbach weitab von Bauzone im Wald zu verstecken.»
Bettina Sticher
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